1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für die Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung, welche Sie ihrer/m Ärztin/Arzt des Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Neben persönlichen Daten müssen

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeuten/:in ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale plus etwaig km-Geld.

Die Behandlungskosten sind nach erbrachter Leistung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten und erst danach können Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe bei der ÖGK von 80%  des Vertragspartnertarifes für die jeweilige Position bzw. um satzungsmäßigen Kostenzuschuss ansuchen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann Ihre/Ihr Physiotherapeut:in Ihnen jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeut:innen den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%. Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden. Es besteht für die Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die Krankenversicherungsträger und dem Honorar der/des Wahltherapeut:in.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut:innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis zumindest den 30. Juni 2025) und bei der BVAEB (bis auf Widerruf) pandemiebedingt ausgesetzt.

Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.

Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärzt:in/Arzt.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist Ihre/Ihr Physiotherapeut:in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

  1. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

2.1. Persönliche Einzelbetreuung